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Gericht: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Urteil verkündet am 08.02.2007
Aktenzeichen: 2 O 158/06
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 52 Abs. 2 |
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss
In der Verwaltungsstreitsache
wegen Bestattungs- und Friedhofsrecht - Streitwert -
hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern
am 8. Februar 2007
in Greifswald
beschlossen:
Tenor:
Die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald - 2. Kammer - vom 10.10.2006 wird geändert.
Der Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Durch den hier insoweit angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Streitwert in einem in der Hauptsache erledigten Verfahren, in dem es um die Genehmigung für die Umbettung einer Urne von einem Friedhof in Mecklenburg-Vorpommern auf einen Friedhof in Schleswig-Holstein gegangen ist, auf 2.000,-- Euro festgesetzt.
Die dagegen aus eigenem anwaltlichen Recht (vgl. § 32 RVG) eingelegten Beschwerden haben Erfolg.
Der Senat entscheidet durch den Einzelrichter, nachdem auch der angefochtene Beschluss vom Einzelrichter erlassen worden ist (vgl. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 GKG).
Der Streitwert ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- Euro festzusetzen, wie dies auch der sogenannte Streitwertkatalog (vgl. NVwZ 2004, 1327) unter Nr. 15.2 für friedhofsrechtliche Umbettungen vorsieht (ebenso: VGH München, Beschl. v. 27.07.2005 - 4 ZB 04.2986 -, zit. nach juris). Soweit im Beschwerdeverfahren vorgetragen worden ist, dass die Kosten der Umbettung niedriger seien, kommt es hierauf nicht entscheidungserheblich an, da die Kosten nicht Streitgegenstand (gewesen) sind. Im Streit war vielmehr die Genehmigung für die Umbettung, d.h. es ging nicht um ein vermögensmäßiges Interesse, sondern um etwas Ideelles. Dies findet auch in der Klagebegründung Ausdruck. Danach hat die Klägerin die Umbettung beantragt, um dem Wunsch der Eltern, nebeneinander beigesetzt zu werden, nachzukommen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Ende der Entscheidung
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